Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Einkauf

Der asn ProduktionsKontor gmbh (nachstehend „asn“) für den Einkauf von Waren und die Bestellung von Leistungen (nachstehend „Auftrag“) und dem Auftragnehmer (nachstehend „AN“)

I. Allgemeines

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle von asn erteilten Aufträge – auch künftige – gegenüber dem AN sowie die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen asn und dem AN. Diese Geschäftsbedin- gungen gelten unabhängig davon, ob der Auftrag von asn im eigenen Namen für eigene Rechnung, im eigenen Namen für fremde Rechnung oder im fremden Namen für fremde Rechnung erteilt wird.
  2. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Bedin- gungen abweichende Geschäftsbedingungen des AN werden von asn nicht anerkannt und auch nicht durch Schweigen von asn oder die Ausführung des Auftrages durch den AN und die vorbehaltslose An- nahme der Lieferung oder Leistung durch asn zum Vertragsinhalt. Abweichende Geschäftsbedingungen des AN sind nur wirksam, wenn sie für den jeweiligen Auftrag ausdrücklich schriftlich vereinbart oder ihre Geltung ausdrücklich schriftlich durch asn bestätigt werden.
  3. Schriftlich im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist auch Telefax oder eMail.

II. Auftrag

Aufträge, etwaige spätere Auftragsänderungen sowie alle Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Auftrag sind nur verbindlich, wenn sie von asn schriftlich erklärt oder schriftlich bestätigt werden.

III. Auftragsumfang und -durchführung

  1. Der im Auftrag vereinbarte mengenmäßige Liefer- bzw. Leistungsumfang ist verbindlich. Eventuelle Mehrmengen werden von asn nicht vergütet, auch wenn sie produktionstechnisch bedingt sind. Min- dermengen werden, auch wenn sie produktionstechnisch bedingt sind, von asn nicht anerkannt und begründen bis zur vollständigen Lieferung bzw. Leistungserbringung keinen Anspruch des AN auf die vereinbarte Vergütung.
  2. Entwürfe, insbesondere für alternative Lösungen, gehören zum Liefer- bzw. Leistungsumfang und sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.
  3. Der AN hat asn bei allen Aufträgen, die die Gestaltung, Verarbeitung oder Herstellung von Druckvor- lagen oder Druckerzeugnissen (z.B. Werbemitteln) zum Gegenstand haben, rechtzeitig, d.h. mindestens einen Werktag vor dem im Auftrag vereinbarten Liefertermin, Proofs bzw. Muster zur Prüfung (Bemus- terung) und Freigabe vorzulegen. Unterläßt der AN dies, ist asn berechtigt, die Abnahme der vom AN gelieferten Waren bzw. der von ihm erbrachten Leistungen abzulehnen.
  4. Die im Auftrag vereinbarten Termine und Lieferfristen sind verbindlich. Aufträge, die sich auf die Gestaltung, Verarbeitung oder Herstellung von Druckvorlagen oder Druckerzeugnissen, insbesondere Werbemitteln beziehen, sind stets absolute Fixgeschäfte (§ 376 HGB). Der AN hat asn unverzüglich schriftlich von jeder möglichen Lieferverzögerung zu informieren. Liefert bzw. leistet der AN nicht ter- mingerecht, stehen asn die gesetzlichen Ansprüche – insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung und Rücktrittsrecht – zu.
  5. Die Lieferung ist vom AN auf seine Kosten und Gefahr an die im Auftrag vereinbarte Lieferanschrift (Lieferort) „frei Haus“ zu bewirken. Dieser Lieferort ist Leistungs- und Erfüllungsort für den Auftrag.
  6. Auf den vom AN gelieferten Waren, insbesondere den von ihm erstellten Druckvorlagen und Drucker- zeugnissen oder Werbemitteln, darf der AN seinen Namen oder sein Firmenzeichen nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung von asn angeben.

IV. Abnahme

  1. Die Abnahme der vom AN gelieferten Waren bzw. erbrachten Leistungen gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen nach vollständiger Ablieferung von asn abgelehnt wird.
  2. Waren und Leistungen des AN sind von asn innerhalb angemessener Frist nach ihrer Lieferung zu prüfen. Eine Mängelrüge ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet nach Ablieferung oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, dem AN zugeht.
  3. Die Annahme und Abnahme angelieferter Waren, deren Verpackung beschädigt ist, kann von asn ohne weitere Prüfung der Waren selbst abgelehnt werden.
  4. Die Kosten der Rücknahme – einschließlich Transport- und etwaiger Lagerkosten – mangelhafter Wa- ren oder Leistungen oder gemäß Ziffer III. 3. bzw. IV. 3. abgelehnter Waren oder Leistungen trägt der AN.
  5. Zahlungen durch asn bedeuten weder eine Abnahme noch einen Verzicht auf das Rügerecht.

V. Gewährleistung

  1. Der AN sichert zu, daß die von ihm in Erfüllung eines Auftrages zur Gestaltung, Verarbeitung oder Herstellung von Druckvorlagen oder Druckerzeugnissen, insbesondere Werbemitteln, gelieferten Waren bzw. erbrachten Leistungen von asn freigegebenen Proof bzw. Muster (Ziffer III. 3.) entsprechen; jede Abweichung davon begründet einen Mangel.
  2. Der AN sichert zu, daß die von ihm gelieferten Waren und erbrachten Leistungen innerhalb der Bun- desrepublik Deutschland weder gegen das Wettbewerbsrecht noch gegen Schutzrechte Dritter (Urhe- berrechte, Persönlichkeitsrechte, Patentrechte, Markenrechte etc.) verstoßen und hält asn von allen der- artigen Ansprüchen Dritter frei. Diese Freihalteverpflichtung bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die asn aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen und umfaßt den Ersatz aller asn daraus entstehenden Schäden. Diese Gewährleistung gilt nicht, sofern und soweit der Rechtsverstoß nicht vom AN zu vertreten ist. Auf eventuelle rechtliche Bedenken hat der AN asn vor Ausführung des Auftrages schriftlich hinzuweisen.
  3. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, daß asn vom AN Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung binnen einer Frist von einer Woche verlangen kann; schlägt die einmalige Mangelbeseitigung fehl, stehen PK die Rechte aus §§ 437 Nr. 2 und 3 bzw. § 634 Nr. 2 bis 4 BGB zu. Das Recht von asn auf Schadenersatz, insbesondere auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

VI. Preise, Rechnung, Zahlungsbedingungen

  1. Verbindlich ist ausschließlich der zwischen asn und dem AN schriftlich vereinbarte Preis für den Auf- trag; dieser ist ein Festpreis für alle von dem AN zur Durchführung und vollständigen Erfüllung des Auftrages zu erbringenden Leistungen. Preisänderungen aufgrund späterer Auftragsänderungen sind nur bei schriftlicher Vereinbarung gültig. Die vereinbarten Preise verstehen sich netto, d.h. zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, die vom AN in der Rechnung gesondert auszuweisen ist.
  2. Verpackungskosten, Transportkosten zum vereinbarten Lieferort „frei Haus“ sowie die Kosten der Abladung und Einbringung in das Lager am Lieferort sind in den vereinbarten Preisen enthalten und werden dem AN von asn nicht zusätzlich erstattet.
  3. Sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung im Auftrag getroffen wird, erfolgt die Zahlung durch asn innerhalb von 21 Tagen nach vollständiger Lieferung bzw. Leistung und Rechnungserhalt mit 3 % Skonto oder innerhalb von 42 Tagen nach vollständiger Lieferung bzw. Leistung und Rechnungs- erhalt netto.

VII. Kündigung

  1. Bis zur vollständigen Erfüllung des Auftrages ist asn jederzeit ohne Angabe von Gründen berech- tigt, den Auftrag zu kündigen. Im Falle einer solchen Kündigung des Auftrages durch asn hat der AN Anspruch auf einen seinen bisher erbrachten Leistungen (einschließlich nachgewiesener Drittkosten) entsprechenden Teil der vereinbarten Vergütung.
  2. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund und deren Rechtsfolgen.

VIII. Urheberrechte, Rechte an Unterlagen von das ProduktionsKontor, Materialien

  1. Bezieht sich der Auftrag auf die Gestaltung, Verarbeitung oder Herstellung von Druckvorlagen oder Druckerzeugnissen, insbesondere Werbemitteln, gehen mit Zahlung der vereinbarten Vergütung sämt- liche übertragbaren Rechte des AN an den gelieferten Waren und den vertraglichen Leistungen sachlich und zeitlich uneingeschränkt sowie weltweit zur ausschließlichen Verwendung in allen Nutzungsarten auf asn über. asn ist insbesondere berechtigt, die Waren und die Leistungen des AN nach eigenem freien Ermessen ganz oder teilweise, unverändert oder verändert, zu nutzen, zu veröffentlichen, zu vervielfälti- gen, zu verbreiten und vorzuführen sowie ihre Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Setzt der AN bei der Ausführung des Auftrages Mitarbeiter und/oder Subunternehmer ein, ist er verpflichtet, deren Rechte an den von ihnen gelieferten Waren und den von ihnen erbrachten Leistungen zu erwer- ben, die dann gemäß Satz 1 vom AN auf asn übertragen werden. Der AN steht dafür ein, das Rechte Dritter an den gelieferten Waren und den vertraglichen Leistungen, die einen Rechtsübergang und/oder die Verwertung der Waren und der Leistungen durch asn beeinträchtigen könnten, nicht bestehen. Die Vergütung für die Übertragung aller Rechte des AN bzw. der von dem AN zu erwerbenden Rechte Dritter an den Waren und Leistungen ist in der vereinbarten Vergütung enthalten und mit ihr abgegolten.
  2. An Entwürfen und Illustrationen erwirbt asn mit Zahlung der Vergütung das Eigentum und alle sonsti- gen Rechte, insbesondere Schutzrechte daran.
  3. Alle Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Vorlagen, Muster, Druck- und sonstige Unterlagen bzw. Daten, die der AN von asn im Zusammenhang mit dem Auftrag oder seiner Durchführung erhält, bleiben mit al- len Schutzrechten Eigentum von asn und dürfen vom AN nur für die Durchführung des Auftrages verwen- det werden. Derartige Unterlagen sind vom AN sorgfältig zu verwahren und asn auf erstes Anfordern herauszugeben. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes des AN an diesen Unterlagen und Gegenständen ist ausgeschlossen.
  4. Der AN darf nicht abgelieferte Entwürfe, Arbeitsproben und -ergebnisse, Mehrmengen der herge- stellten Ware sowie das zur Durchführung des Auftrages von ihm hergestellte oder von ihm beschaffte Reproduktionsmaterial (z.B. Druckunterlagen wie Klischees, Fotographien, Stanzformen, Lithographien, Filme, Werkzeuge, Daten u.s.w.) nicht für andere Zwecke, insbesondere nicht für Dritte, benutzen und hat diese bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren. Die Absicht, derartiges Material zu vernichten, hat der AN asn mit einer Frist von mindestens 1 Woche vorher schrift- lich anzuzeigen und dieses Material auf Verlangen unentgeltlich an asn zu übergeben. Die Geltendma- chung eines Zurückbehaltungsrechtes an diesem Material durch den AN ist ausgeschlossen.

IX. Geheimhaltung, Kundenschutz

  1. Alle dem AN im Zusammenhang mit dem Auftrag oder seiner Durchführung zugänglich werdenden Informationen und Unterlagen, insbesondere die von asn zur Verfügung gestellten Unterlagen nach Ziffer VIII. 3., sowie alle Leistungsergebnisse im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung sind – auch nach Beendigung des Auftrages – vom AN streng vertraulich zu behandeln und dürfen von ihm weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden; dies gilt auch dann, wenn es nicht zur Durchführung des Auftrages kommt. Der AN darf Exemplare der vertraglichen Leistung nur mit vorhe- riger schriftlicher Zustimmung von asn zu eigenen Werbezwecken verwenden.
  2. Der AN hat diese Geheimhaltungsverpflichtung seinen mit der Ausführung des Auftrages befaßten Mitarbeitern und Subunternehmern aufzuerlegen, soweit dies zur Gewährleistung der Geheimhaltung erforderlich ist. Dasselbe gilt für das Verbot der Verwendung von Leistungsergebnissen für eigene Wer- bezwecke.
  3. Der Auftrag ist vom AN ausschließlich über asn abzuwickeln. Dem AN ist es untersagt, in direkten Kontakt mit den Kunden von asn zu treten; insbesondere hat der AN jeden Wettbewerb zu Lasten asn gegenüber deren Kunden zu unterlassen und darf diese nicht abwerben.
  4. Für jeden Verstoß des AN gegen die aus den Ziffern IX. 1. – 3. resultierenden Verpflichtungen schuldet der AN gegenüber asn eine angemessene Vertragsstrafe, die von asn im Einzelfall festgesetzt wird und im Streitfall vom zuständigen Landgericht auf Angemessenheit überprüft werden kann. Die Geltendma- chung weitergehender Ansprüche – insbesondere auf Unterlassung und Schadensersatz – durch asn bleibt hiervon unberührt; die Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.
  5. Wird der Auftrag von asn im fremden Namen für einen Kunden erteilt, sind Ansprüche des AN gegen asn auf Vertragserfüllung, insbesondere Zahlung der vereinbarten Vergütung, ausgeschlossen; asn haf- tet nicht für die Vertragserfüllung durch den Kunden oder dessen Bonität, die asn nicht prüft.

X. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

  1. Die Abtretung der Rechte des AN aus dem Auftrag an Dritte, insbesondere die Abtretung des Vergü- tungsanspruches, ist ausgeschlossen.
  2. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem AN nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von asn anerkannt sind.

XI. Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Auftrag sowie seiner Durchführung zwischen asn und dem AN , sofern dieser Vollkaufmann ist, ist Hamburg.
  2. Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen asn und dem AN gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Verkauf

Der asn ProduktionsKontor gmbh (nachstehend „asn“) für den Einkauf von Waren und die Bestellung von Leistungen (nachstehend „Auftrag“) und dem Auftragnehmer (nachstehend „AN“)Der asn ProduktionsKontor gmbh (nachstehend „ asn“) für die Lieferung von Waren und die Erbringung von Leistungen (nachstehend „Auftrag“) mit dem Auftraggeber (nachstehend „AG“)

I. Allgemeines

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle von dem AG an asn erteilten Aufträge – auch künftige – sowie die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen asn und dem AG. Diese Geschäftsbedingungen gelten unabhängig davon, ob der Auftrag von dem AG an asn im eigenen Namen für eigene Rechnung oder im eigenen Namen für fremde Rechnung oder im fremden Namen für fremde Rechnung erteilt wird.
  2. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des AG werden von asn nicht anerkannt und auch nicht durch Schweigen von asn oder die Ausführung des Auftrages durch asn zum Vertragsinhalt. Abweichende Geschäftsbedingungen des AG sind nur wirksam, wenn sie für den jeweiligen Auftrag ausdrücklich schriftlich vereinbart oder ihre Geltung ausdrücklich schriftlich durch asn bestätigt werden.

II. Auftrag

  1. Angebote von asn an den AG sind unverzüglich, längstens innerhalb der im Angebot ggfs. genannten Frist durch den AG anzunehmen. Die Mitwirkung des AG an der Auftragsdurchführung durch asn gilt als Annahme des Angebotes von asn durch den AG.
  2. Die Annahme von Angeboten (einschließlich etwaiger Auftragsänderungen) oder sonstiger Vereinbarungen in Zusammenhang mit dem Auftrag des AG durch asn ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.

III. Auftragsumfang und -durchführung, Liefer- und Leistungstermine

  1. Bei Aufträgen, die die Lieferung von Druckvorlagen oder Druckerzeugnissen (z.B. Werbemitteln) zum Gegenstand haben, ist asn berechtigt, den vereinbarten mengenmäßigen Lieferumfang um bis zu 10 % zu unter- oder überschreiten (Mehr- oder Minderlieferung) und dem AG die tatsächlich gelieferte Menge zu berechnen.
  2. asn ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt und der AG ist verpflichtet, auch Teillieferungen und Teilleistungen entgegenzunehmen, wenn diese unter wirtschaftlicher Betrachtung dem Vertrags- zweck dienlich sind.
  3. Bei Aufträgen, die die Gestaltung, Verarbeitung oder Herstellung von Druckvorlagen oder Drucker- zeugnissen (z.B. Werbemitteln) zum Gegenstand haben, kann asn dem AG vorab ein Proof bzw. Muster zur verbindlichen Freigabe vorlegen. Der AG hat dieses Proof bzw. Muster unverzüglich zu prüfen und asn etwaige Einwände umgehend, längstens innerhalb vereinbarter Fristen nach Vorlage des Proofs bzw. Musters schriftlich mitzuteilen. Werden vom AG Einwände gegen das Proof bzw. Muster nicht oder nicht fristgerecht schriftlich gegenüber asn geltend gemacht, gilt das Proof bzw. Muster als genehmigt und freigegeben.
  4. asn ist berechtigt, auf den gelieferten Waren seinen Namen oder sein Firmenzeichen anzugeben.
  5. Die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungstermine durch an setzt die rechtzeitige und ord- nungsgemäße Erfüllung aller dafür erforderlichen Verpflichtungen des AG, insbesondere der diesem obliegenden Mitwirkungshandlungen, voraus. Liegt dem Auftrag ein Zeit- bzw. Ablaufplan zugrunde, sind die darin für asn bestimmten Liefer- und Leistungstermine nur solange und soweit verbindlich, wie der AG die für ihn bestimmten Termine selbst einhält.
  6. Werden nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, wonach die Zahlungsfähigkeit des AG zweifelhaft wird, oder gerät der AG mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist asn berechtigt, noch ausstehende Liefe- rungen oder Leistungen von einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung ist dann vertragliche Hauptpflicht im Sinne der §§ 280, 281BGB. Kommt der AG berechtigten Aufforderungen zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bin- nen angemessener Frist nicht nach, ist asn berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  7. Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist asn berech- tigt, Ersatz des asn dadurch entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr für die Lieferungen und Leistungen im Zeitpunkt des Annahmeverzuges auf den AG über.
  8. Für Schadensersatzansprüche des AG gegen asn wegen Verzug oder Nichterfüllung gilt V.6 entsprechend.

IV. Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt

  1. Leistungs- und Erfüllungsort für die vertraglichen Verpflichtungen aus dem Auftrag sind die Geschäfts- räume der Lieferanten von asn. Ist im Auftrag die Lieferung an einen anderen Ort vereinbart, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Lieferung an die den Transport ausführende Person über- geben worden ist oder die Lieferung zwecks Versendung die Räume der Lieferanten von asn verlassen hat. Dies gilt auch bei Lieferung „frei Haus“.
  2. Gelieferte Waren bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Auftrag Eigentum von asn (Ei- gentumsvorbehalt). Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist asn berechtigt, die Vorbehaltswaren zurückzunehmen und ggfs. Abtretung der Herausgabeansprüche des AG gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme von Vorbehaltsware durch asn liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dieser wird von asn ausdrücklich schriftlich erklärt. Der AG ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes von asn darf die Vorbehaltsware ohne vorherige schriftliche Zustimmung von asn weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Von etwaigen Pfändungen oder sonstigen Eingriffen durch Dritte in die Vorbehalts- ware hat der AG asn umgehend Mitteilung zu machen und jede Hilfe zur Wahrung seiner Rechte zu leisten.
  3. Die aus einem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware beim AG entstehenden Forderungen tritt dieser bereits jetzt hiermit sicherungshalber in vollem Umfang an asn ab; asn nimmt diese Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser abgetretenen Forderungen bleibt der AG auch nach der Abtretung ermächtigt; die Befugnis von asn, die Forderungen selber ein- zuziehen, bleibt hiervon unberührt. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den AG wird stets für asn vorgenommen. Im Falle der Verbindung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware im Sinne der §§ 947 und 950 BGB mit anderen asn nicht gehörenden Sachen steht asn Miteigentum an der neuen Sache zu. Der Miteigentumsanteil von asn bestimmt sich nach dem Verhältnis des Rech- nungswertes einschließlich Umsatzsteuer der von asn gelieferten Sache zum Wert der übrigen damit verbundenen oder verarbeiteten Sachen.

V. Gewährleistung, Haftung

  1. Entspricht die Lieferung oder Leistung von asn dem nach Ziffer III. 3. freigegebenen Proof bzw. Muster, sind Mängelgewährleistungsansprüche des AG ausgeschlossen. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige farbliche Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck. Hier gelten die allgemeinen Angaben bzw. technischen Parameter der Fogra, ggfl. anfallende resultierende Kosten und Gebühren
    aus der Anfrage bei der Fogra gehen zu lasten des Kunden.
  2. Die Abnahme der von asn gelieferten Waren und Leistungen gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Ablieferung vom AG abgelehnt wird.
  3. Der AG hat von asn gelieferte Waren und erbrachte Leistungen unverzüglich nach ihrer Lieferung zu prüfen und etwaige Mängel schriftlich gegenüber asn zu rügen. Mängelrügen des AG haben innerhalb einer Frist von 3 Arbeitstagen, gerechnet nach Ablieferung oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, schriftlich gegenüber asn zu erfolgen. Unterläßt der AG eine rechtzeitige Mängelrüge, gelten die von asn gelieferten Waren und Leistungen – auch in Ansehung etwaiger Mängel – als genehmigt und sind Mängelgewährleistungsansprüche des AG ausgeschlossen.
  4. Mängel an lediglich einem Teil der gelieferten Waren oder Leistungen berechtigen den AG nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die mängelfreie Teillieferung für den AG ohne Interesse ist.
  5. Gewährleistungsrechte des AG setzen voraus, dass es sich bei den Waren und Leistungen um solche handelt, die das asn in eigenem Namen und für eigene Rechnung erbracht und nicht lediglich in fremden Namen und für fremde Rechnung vermittelt hat.
  6. Schadensersatzansprüche des AG – gleich aus welchem Rechtsgrund, z.B. nach III. 8. – gegen asn aus und im Zusammenhang mit dem Auftrag, insbesondere wegen mangelhafter Lieferungen und Leis- tungen, sind bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Ersatzpflicht von asn ist in jedem Fall auf den unmittelbaren und vorhersehbaren Schaden des AG begrenzt. Im Übrigen haftet asn nur, wenn asn, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist oder dem AG Schadensersatzansprüche wegen des Fehlens einer Beschaffenheitsvereinbarung zustehen. Gleiches gilt für die Haftung für mittelbare Schäden (insbesondere Folgeschäden wie z.B. entgangener Gewinn und sonstige Vermögensschäden) sowie nicht vorhersehbare Schäden.
  7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab dem 31.12. eines Jahres der auf den Ge- fahrübergang folgt. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für alle Schadensersatzansprüche des AG aus oder im Zusammenhang mit dem Auftrag, gleich aus welchem Rechtsgrund, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

VI. Preise, Rechnung, Zahlungsbedingungen

  1. Verbindlich ist ausschließlich der zwischen asn und dem AG schriftlich vereinbarte Preis für den Auf- trag. Preisänderungen aufgrund späterer Auftragsänderungen sind nur bei schriftlicher Vereinbarung oder schriftlicher Bestätigung durch asn gültig. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer hinzukommt. Die Preise gelten ab Erfüllungsort und schließen Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Transportkosten, Lagerkosten sowie Verpackungskosten nicht ein; diese Kosten sind asn vom AG zusätzlich zu erstatten, wenn nicht im Auftrag etwas abweichendes ausdrücklich vereinbart ist.
  2. Die vereinbarten Preise gelten unter dem Vorbehalt, daß der Auftrag im vereinbarten Zeitraum durch- geführt wird. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die nicht von asn zu vertreten sind, ist asn berechtigt, die vereinbarten Preise bei einer Änderung der Gestehungskosten entsprechend anzupassen.
  3. asn ist berechtigt, Teilrechnungen über gemäß Ziffer III. 2. zulässige Teillieferungen und Teilleistungen zu stellen.
  4. Rechnungen von asn sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto (ohne Abzug) zur Zahlung fällig. Bei Bezahlung innerhalb von 7 Kalendertagen ab Rechnungsdatum gewährt asn 2 % Skonto auf den Rechnungsbetrag. Diese Skontoabrede gilt nicht für gesondert ausgewiesene Kosten Dritter z.B. für Transport, Lagerung oder Verpackung. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag, an dem asn über den Rechnungsbetrag verfügen kann.
  5. asn ist berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 12 % p.a. geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt asn vorbehalten.
  6. asn ist berechtigt, Zahlungen des AG zunächst auf dessen ältere Schulden, dann auf die Kosten, die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen, auch wenn der AG bei der Zahlung eine anderslautende Bestimmung getroffen hat.

VII. Kündigung

  1. Ist der AG nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, den Auftrag auch ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig zu kündigen (z.B. §§ 626, 649 BGB), so hat asn Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich der von asn durch die vorzeitige Kündigung des Vertrages ersparten Aufwendungen.
  2. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund und deren Rechtsfolgen.

VIII. Unterlagen, Schutzrechte

  1. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen und Daten, die asn dem AG zur Verfügung stellt, behält sich asn seine Eigentums- und Schutzrechte (insbesondere Urheberrechte) vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und vom AG nur im Rahmen des Auftrages verwendet werden. Diese Unterlagen sind vom AG sorgfältig zu verwahren und asn auf erstes Anfordern herauszugeben; die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den AG ist ausgeschlossen.
  2. Der AG haftet allein, wenn durch die Ausführung des Auftrages das Wettbewerbsrecht oder Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte (Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte, Persönlichkeitsrechte etc.), verletzt werden und hält asn von allen derartigen Ansprüchen Dritter frei. Diese Freihalteverpflich- tung des AG bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die asn aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen und umfaßt den Ersatz aller asn daraus entstehenden Schäden.

IX. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

  1. Die Abtretung der Rechte des AG aus dem Auftrag an Dritte ist ausgeschlossen.
  2. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von asn anerkannt sind.

X. Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Auftrag sowie seiner Durchführung zwischen asn und dem AG, sofern dieser Vollkaufmann ist, ist Hamburg.
  2. Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen asn und dem AG gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.